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Wegfall der umsatzsteuerlichen Pauschalierung für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe

Land- und Forstwirte müssen ab 01.01.2022 die Ust-Regelsteuersätze mit 19% und 7% an das Finanzamt abführen, wenn im Vorjahr (2021) die Umsatzgrenze von 600.000,00 € überschritten wurde. In diesem Fall ist die sog. "Pauschalierung gem. § 24 UStG" nicht mehr zulässig!
Maßgebend ist der "konsolidierte" Gesamtumsatz aller Tätigkeiten (z. B. Landwirtschaft, Gewerbe wie PV-Anlage oder Biogasanlage desselben Unternehmers)
Deshalb können auch kleinere landwirtschaftliche Betriebe aus der Pauschalierung "herausfallen".
Bitte sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem steuerlichen Berater ob der Wegfall der Pauschalierung in Ihrem Fall zu prüfen ist.
Sollte ein Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung ab 01.01.2022 in Kraft treten, muss uns die Änderung rechtzeitig mitgeteilt werden, damit die Holzgutschriften korrekt erstellt werden können. Bei nachträglicher Änderung müssen wir aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes eine Bearbeitungsgebühr von 30€ je Gutschrift berechnen.

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